Neu: FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr

Zur Eindämmung der Corona-Pandemie hat der Deutsche Bundestag am 21. April 2021 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Einer der zentralen Inhalte: 

Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100, gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzlich zu anderen Regelungen auch eine FFP2-Maskenpflicht im öffentlichen Nahverkehr. Da die 7-Tage-Inzidenz von 100 aktuell im KVV in allen Stadt- und Landkreisen deutlich überschritten wird, gilt diese FFP2-Maskenpflicht KVV-weit in allen Bussen und Bahnen und an den Haltestellen. Zulässig sind jetzt nur noch FFP2–Masken bzw. vergleichbare Masken vom Typ KN95 und N95. Das Tragen einer herkömmlichen medizinischen OP-Maske ist damit im öffentlichen Nahverkehr aktuell nicht mehr ausreichend. Das Fahr- und Prüfpersonal ist angehalten Personen, die noch mit einer medizinischen OP-Maske im öffentlichen Nahverkehr unterwegs sind, auf die neue Rechtslage und die Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske hinzuweisen. Unter einer 7-Tage-Inzidenz von 100 im jeweiligen Stadt –und Landkreis können im ÖPNV neben einer FFP2-, KN95- oder N95-Maske auch wieder medizinischen OP-Masken getragen werden.

Wir bitten die Schulen und Schulträger diese aktuellen Information an die Schüler und Eltern weiterzugeben, damit die Schüler sich und andere auf dem Weg zur Schule korrekt schützen können.

Als Ausnahme dieser Regelung zum Tragen einer FFP-2 Maske gilt:

Für das Kontroll- und Servicepersonal im ÖPNV, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt,  gilt nach dem novellierten Infektionsschutzgesetz nur die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. 

Link: Download der Verordnung

Weitere Informationen gibt es unter kvv.de/maskenpflicht und unter baden-wuerttemberg.de

Zuletzt geändert: Mittwoch, 28. April 2021, 15:04