Erfreulicherweise kann im Landkreis Rastatt und im Stadtkreis Baden-Baden schon wieder über diese Frage nachgedacht werden.

Gemäß §§ 28b Abs. 3 Satz 6, Abs. 2 IfSG bei einer Unterschreitung der Sieben-Tage-Inzidenz des Schwellenwertes von 165 an fünf aufeinander folgenden Werktagen an dem übernächsten Tag die entsprechenden Maßnahmen des § 28b Abs. 3 Satz 3 IfSG außer Kraft treten. Nach § 28b Abs. 2 Satz 2 IfSG unterbrechen Sonn- und Feiertage die Zählung der genannten maßgeblichen Tage nicht. Letzteres bedeutet, dass – da lediglich die Werktage bei der Addition der Tage maßgeblich sind – nicht im Anschluss an Sonn- und Feiertage die Zählung neu beginnen muss, sondern diese fortgeführt werden kann.

Konkret würde dies bei einer angenommenen weiteren Inzidenz von täglich unter 165 entsprechend den veröffentlichten RKI-Zahlen bedeuten:

29.04.2021:      163,8 (Tag 1)

30.04.2021:      163,3 (Tag 2)

01.05.2021:      Feiertag

02.05.2021:      Sonntag

03.05.2021:      Tag 3

04.05.2021:      Tag 4

05.05.2021:      Tag 5

07.05.2021:      = übernächster Tag und Öffnung von Schule und KiTa im gesetzlich vorgegebenen Rahmen möglich.

Laut Herrn MD Föll kann, wenn der Termin wie in diesem Beispiel auf einen Freitag fällt, die Schulleitung auch eine Umsetzung erst ab dem kommenden Montag beschließen.

Bei Überschreitung des Schwellenwertes von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen gilt dann wieder § 28b Abs. 3 Satz 3 IfSG.

Vor diesem Hintergrund ist mit einem Wechselbetrieb (vermutlich) frühestens ab der KW19 (10.-12.05.) zur rechnen. (14.05. ist Brückentag)


Zuletzt geändert: Samstag, 1. Mai 2021, 13:17