Ausnahme von der Testpflicht

Nach derzeitigem Stand von der Testpflicht ausgenommen sind Personen, die

  • zwei Impfungen und anschließend die Auffrischungsimpfung („Booster“) erhalten haben, oder
  • genesen sind und eine oder zwei Impfungen erhalten haben. Die Reihenfolge ist unerheblich. Ausgenommen sind also sowohl Personen, die nach einer Genesung geimpft wurden, als auch Personen, die zunächst geimpft wurden und danach erkrankt und genesen sind.

Vorübergehende Ausnahme von der Testpflicht

Für die Dauer von 90 Tagen quarantänebefreit und damit von der Testpflicht ausgenommen sind Personen unter folgenden Bedingungen:

  • Zwei Impfungen gegen das Coronavirus, die letzte Impfung liegt mindestens 15 Tage zurück. Die Frist von 90 Tagen beginnt mit der zweiten Impfung.
  • Nur genesen (ohne zusätzliche Impfung), der PCR-Nachweis liegt mindestens 28 Tage zurück. Die Frist von 90 Tagen beginnt mit der Probeentnahme.


Testangebot auch für nicht testpflichtige Personen

Ein Testangebot werden nun auch das Personal sowie die Schülerinnen und Schüler erhalten, die von der Testpflicht ausgenommen sind. Diese Personen können sich freiwillig zweimal pro Woche mittels Schnelltest testen lassen.

Nachdem der Ministerrat heute dieses freiwillige Testangebot beschlossen hat, können sich bereits diese Woche alle Personen mit Auffrischungsimpfung zweimal freiwillig testen lassen. Ab nächster Woche ist dieses Angebot für alle dann von der Testpflicht befreiten Personen zudem ausdrücklich in der CoronaVO Schule geregelt.

Download: MD-Schreiben Anpassungen der Corona-Verordnung Schule

Zuletzt geändert: Sonntag, 13. Februar 2022, 11:14