Sehr geehrte Eltern,

das Kultusministerium hat uns gestern über neue Maßnahmen in der aktuellen Pandemiesituation informiert. Ich möchte Sie über die wesentlichen Inhalte in Kenntnis setzen. Die entsprechenden Passagen habe ich kursiv gesetzt und bitte Sie meine Anmerkungen zu beachten:

Ziel der Landesregierung ist, Schulen und Kitas offen zu halten. Und wir werden nach derzeitigem Stand auch den Beginn der Weihnachtsferien nicht vorziehen. In einer Pandemiesituation, wie wir sie momentan erleben, kann aber keine Maßnahme kategorisch ausgeschlossen werden.

Für das Wohlbefinden und den Lernerfolg ist es ganz entscheidend, dass die Kinder und Jugendlichen in der Schule Gleichaltrige treffen und mit Lehrkräften im persönlichen Kontakt sein und lernen können. Die engmaschigen Tests in Verbindung mit den umfassenden Schutz- und Hygienemaßnahmen an unseren Schulen tragen dazu bei, die Ansteckungsgefahr so gering wie möglich zu halten. Das Recht auf Bildung wurde auch durch das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu Schulschließungen als Maßnahme der Pandemiebekämpfung gestärkt und hat uns darin bestätigt, dass dieser Bereich in unserer Gesellschaft mit höchster Priorität offengehalten werden muss. Dafür werden wir uns als Kultusministerium weiter mit aller Kraft einsetzen.

Gleichwohl verstehen wir den Wunsch mancher Eltern sowie Schülerinnen und Schüler, sich in der Zeit unmittelbar vor den Weihnachtsfeiertagen isolieren zu wollen. Deshalb eröffnen wir im Zeitraum vom 20. bis zum 22. Dezember 2021 als besondere Ausnahmeregelung die Möglichkeit, dass sich Schülerinnen und Schüler in eine selbstgewählte Quarantäne begeben, indem sie sich vom Präsenzunterricht beurlauben lassen. Für die Beurlaubung gelten folgende Regelungen:

Der Beurlaubungswunsch wird von den Erziehungsberechtigten bzw. von der volljährigen Schülerin oder Schüler schriftlich angezeigt.

Die Klassenlehrkräfte nehmen Beurlaubungswünsche bis Donnerstag, dem 16.12.2021 schriftlich (formlos) entgegen.

Die Schule muss die Beurlaubung nicht ausdrücklich verfügen,

d.h. Sie erhalten keinen schriftlichen Bescheid von der Schule über die Freistellung vom Präsenzunterricht,

sie soll der Schülerin oder dem Schüler aber für die Zeit der Beurlaubung Arbeitsaufträge erteilen und, soweit erforderlich, entsprechende Materialien (analog oder digital) zur Verfügung stellen.  Die Beurlaubung ist mit der Auflage verbunden, dass die Schülerin oder der Schüler die von der Schule erteilten Arbeitsaufträge im Beurlaubungszeitraum erledigt.

Die Beurlaubung muss für den vollständigen Zeitraum in Anspruch genommen werden, d.h. ein Einstieg in die Beurlaubung nach dem 20. Dezember ist nicht möglich.

Die Schülerinnen und Schüler gelten, auch im Falle schriftlicher Leistungsfeststellungen, in dem Beurlaubungszeitraum als entschuldigt. Die Lehrkraft entscheidet wie bei Krankheit darüber, ob eine entsprechende Arbeit nachträglich anzufertigen ist (§ 8 Absatz 4 NVO).

Diese möglichen Nachschriften von Klassenarbeiten für Schülerinnen und Schüler, die vom Präsenzunterricht freigestellt sind, werden zeitnah nach den Weihnachtsferien stattfinden müssen (auch aus Gründen der Notengerechtigkeit). Dies kann für einzelne Schüler*innen zu einer erhöhten zeitlichen Belastung führen.

Dieser Thematik nimmt sich auch die Schulkonferenz am Montag, den 13.12.2021 an. Mögliche Ergänzungen werden wir Ihnen zeitnah zukommen lassen. Bitte verfolgen Sie hier auch weiterhin die Informationen auf der Homepage

Eine Neuerung im Schulbereich ist, dass Schülerinnen und Schüler ab 6 Jahren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in den Schulferien nun einen aktuellen Testnachweis oder - soweit vorhanden - einen Impf- oder Genesenennachweis vorlegen müssen, wenn sie Einrichtungen besuchen wollen, für die außerhalb der Ferien die Vorlage des Schülerausweises ausreichend ist. Nach dem Ende der Ferien erhalten sie den Zutritt wie zuvor mit Vorlage des Schülerausweises. Diese Ausnahmeregelung ist derzeit für Schülerinnen und Schüler im Alter von 12 bis 17 Jahren bis zum 31. Januar 2022 befristet. Damit haben alle Personen in dieser Altersgruppe ausreichend Zeit, ein Impfangebot anzunehmen.

Soweit die Auszüge aus dem Kultusministerium.

Immer wieder müssen einzelne Schulklassen in die „Kohortenbildung“, wenn ein positiver Schnelltest/PCR-Test in der Klasse aufgetreten ist. Die Klassen müssen dann in allen Unterrichten und in der Mittagspause in Ihrem Verband verbleiben. Dies ist ein organisatorischer Kraftakt für uns, gerade wenn dies mehrere Klassen betrifft. Insbesondere stellt sich die Mittagspause als größere Problemquelle dar. Wir behalten uns vor, diese Klassen am Nachmittag zu Hause online zu unterrichten. Bitte treffen Sie für diese (n) Nachmittag(e) die entsprechende Vorsorge. Im Einzelfall müssen wir Sie recht zeitnah darüber informieren.

Herzliche Grüße und bleiben Sie alle gesund

Christoph Hagel


Zuletzt geändert: Donnerstag, 9. Dezember 2021, 17:45